provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 200.-- gehen zulasten der Gläubigerin (durch Vorschuss getilgt).
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 4 als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen
tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter.
b)
Die Beschwerdeführerin reichte mit der Rechtsöffnungsbe-
schwerde vom 12. März 2003 neue Akten ins Recht (act.01/1 [Notenliste für die
Prüfungen A. B. / C. B. vom 29. Januar 2003], act. 01/2 [Beurteilung des EDV-Kur-
ses an der D. durch Kursteilnehmer]). Diese Unterlagen haben der Vorinstanz
gemäss detailliertem Aktenverzeichnis des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein
vom 24. März 2003 nicht vorgelegen, weshalb sie vom Novenverbot gemäss Art.
233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO erfasst werden und dem-
entsprechend aus dem Recht zu weisen sind.
3. a)
Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann provisorische Rechtsöffnung er-
teilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche
Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung be-
ruht. Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht einzig, ob
solche Urkunden vorliegen. Der Schuldner kann somit zur Verteidigung das Fehlen
eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend ma-
chen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) oder - falls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor-
handen sein sollte - Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, so-
fort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21). Das Rechtsöff-
nungsverfahren hat damit ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es
wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der
Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Über den materiellen
Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu befinden
(Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage,
Bern 1997, § 19 N. 65).
Ein synallagmatischer, wesentlich zweiseitiger Vertrag, bei welchem regel-
mässig die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon ab-
hängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er kein Zah-
lungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Ein solcher
Vertrag kann nur dann als Rechtsöffnungstitel dienen, wenn der Rechtsöffnungs-
kläger seinerseits die Gegenleistung vertragskonform erbracht hat. Gemäss Basler
Rechtsöffnungspraxis hat der Schuldner die nicht gehörige Erbringung der Gegen-
leistung nur zu behaupten und nicht etwa glaubhaft zu machen. Die Rechtsöffnung
wird in der Folge nur gewährt, wenn diese Behauptung offensichtlich haltlos ist, der
Gläubiger mittels Urkunde sofort liquide diese Behauptung widerlegen kann oder
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 48 Geb V SchKG in Verbin-
E. 6 dung mit Art. 61 Abs. 1 Geb V SchKG). Da das Gericht dem Beschwerdegegner nur auf Verlangen eine aussergerichtliche Entschädigung zusprechen kann, wird der Beschwerdeführerin keine entsprechende Entschädigungspflicht auferlegt (Art. 62 Abs. 1 Geb V SchKG).
E. 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 02. April 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 8 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Riesen-Bienz und Vital, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der D ., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 6. März 2003, mit- geteilt am 6. März 2003, in Sachen des E., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, gegen die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. E. meldete sich an einen durch die D. ab dem 5. April 2002 durchge- führten Informatikkurs an. Die Kosten des Kurses betragen Fr. 6´000.-- pro Semes- ter zuzüglich einer Prüfungsgebühr von Fr. 1´450.--. Der Kurs hat als Abschluss ein Zertifikat als A. B. (B.) zum Ziel. Schon nach den ersten beiden Kurstagen am 5. und 6. April 2002 rügte E. in einem Brief vom 10. April 2002 organisatorische Män- gel betreffend der Kursdurchführung und sandte dieses Schreiben sowohl an die D. als auch an die B., welche das Zertifikat nach Bestehen der Abschlussprüfung ver- leiht. In der Folge kam es zwischen den drei Parteien zu einem regen Korrespon- denzwechsel, dessen Inhalt immer die mangelnde Kursqualität beziehungsweise deren Behebung betraf. Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 hat E. der D. seinen Kursabbruch bekanntgeben. In der Folge war der Beschwerdegegner bereit, einen Unkostenbeitrag von Fr. 500.-- zu bezahlen, welchen er denn auch am 1. Oktober 2002 an die Beschwerdeführerin überwiesen hat. In verschiedenen Schreiben be- stand die Beschwerdeführerin jedoch auf der Bezahlung der Hälfte des Kursgeldes. B. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Schams vom 16. Januar 2003 (Betreibungs-Nr. 02/03) wurde der Beschwerdegegner von der Beschwerde- führerin für den Betrag von Fr. 2´500.-- ohne Zins zuzüglich Kosten dieses Zah- lungsbefehls von Fr. 70.-- betrieben. Nachdem der Beschwerdegegner am 23. Ja- nuar 2003 Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte die Beschwerdeführerin das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein am 6. Februar 2003 um Erteilung der provi- sorischen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein hat mit Rechtsöffnungsentscheid vom 6. März 2003, gleichentags mitgeteilt, wie folgt entschieden: „1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 200.-- gehen zulasten der Gläubigerin (durch Vorschuss getilgt).
3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).“ Als Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein an, dass der Beschwerdegegner gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis die mangelhafte Ver- tragserfüllung in genügender Weise behauptet habe und im ordentlichen Zivilpro- zess festzustellen sei, ob und allenfalls in welchem Umfang etwas geschuldet sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob die D. am 12. März 2003 Rechtsöff- nungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit der sinn-
3 gemässen Begründung, dass aufgrund der neu eingereichten Akten die mangel- hafte Vertragserfüllung widerlegt sei. Der Rechtsöffnungsbeschwerde wurden die Notenliste der Abschlussprüfung und eine Umfrage unter den übrigen Kursteilneh- mern bezogen auf den A. Kurs beigelegt. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein verzichtete mit Schreiben vom 24. März 2003 auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte in der Vernehmlassung vom 22. März 2003 sinngemäss die Abweisung der Rechtsöff- nungsbeschwerde und verwies auf die Kursmängel, welche die D. in ihrer Korre- spondenz auch teilweise eingestanden habe. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssa- chen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbe- schwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begrün- dung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
2. a) Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestim- mungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa örtliche Zu- ständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehe- lin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ba- sel/Genf/München 1998, N 50 und N 90 zu Art. 84). Der Kantonsgerichtsausschuss
4 als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter. b) Die Beschwerdeführerin reichte mit der Rechtsöffnungsbe- schwerde vom 12. März 2003 neue Akten ins Recht (act.01/1 [Notenliste für die Prüfungen A. B. / C. B. vom 29. Januar 2003], act. 01/2 [Beurteilung des EDV-Kur- ses an der D. durch Kursteilnehmer]). Diese Unterlagen haben der Vorinstanz gemäss detailliertem Aktenverzeichnis des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 24. März 2003 nicht vorgelegen, weshalb sie vom Novenverbot gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO erfasst werden und dem- entsprechend aus dem Recht zu weisen sind.
3. a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann provisorische Rechtsöffnung er- teilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung be- ruht. Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht einzig, ob solche Urkunden vorliegen. Der Schuldner kann somit zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend ma- chen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) oder - falls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor- handen sein sollte - Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, so- fort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21). Das Rechtsöff- nungsverfahren hat damit ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu befinden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N. 65). Ein synallagmatischer, wesentlich zweiseitiger Vertrag, bei welchem regel- mässig die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon ab- hängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er kein Zah- lungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Ein solcher Vertrag kann nur dann als Rechtsöffnungstitel dienen, wenn der Rechtsöffnungs- kläger seinerseits die Gegenleistung vertragskonform erbracht hat. Gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis hat der Schuldner die nicht gehörige Erbringung der Gegen- leistung nur zu behaupten und nicht etwa glaubhaft zu machen. Die Rechtsöffnung wird in der Folge nur gewährt, wenn diese Behauptung offensichtlich haltlos ist, der Gläubiger mittels Urkunde sofort liquide diese Behauptung widerlegen kann oder
5 wenn der Schuldner vorleistungspflichtig ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 98 ff. zu Art. 82 SchKG; PKG 1993 Nr. 21). b) Bei dem von den Parteien eingegangenen Vertrag betreffend die Ver- mittlung der praktischen und theoretischen Kenntnisse als Vorbereitung auf die Ab- schlussprüfung als A. B. handelt es sich um einen zweiseitigen Vertrag. Art. 82 SchKG setzt eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung voraus. In den Akten ist jedoch kein schriftlicher, von E. unterzeichneter Vertrag vorhanden. Ob dieser offenbar per E-Mail abgeschlossene Vertrag dennoch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen- gelassen werden. E. wendet ein, dass seitens der Gläubigerin die Gegenleistung nicht gehörig erbracht worden sei. Er stützt sich dabei unter anderem auf sein Schreiben vom 10. April 2002, in welchem er wenige Tage nach Kursbeginn Mängel des Kurses rügte. In der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die B. vom 8. Mai 2002 bestätigt die Beschwerdeführerin die von E. vorgebrachten Mängel wie feh- lende Software, fehlende fachliche Gesamtleitung, unklare Abgrenzung der Stoff- gebiete und fehlende Angaben zum Prüfungsstoff. Aus einem Schreiben der Be- schwerdeführerin an den Beschwerdegegner vom 19. Juni 2002 geht hervor, dass der definitive Stoffplan offenbar erst Anfang Juni vorgelegen hat. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsöffnung nicht gewährt wer- den kann, weil der Beschwerdegegner in rechtsgenüglicher Weise die nicht gehö- rige Gegenleistung der Beschwerdeführerin behauptet wenn nicht gar glaubhaft ge- macht hat. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ob die in der Rechtsöffnungsbeschwerde neu eingereichten Ur- kunden diese Behauptung sofort liquide widerlegen könnten, kann aufgrund des No- venverbots offengelassen werden. Die vorliegende Rechtsöffnungsbeschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Das Rechtsöffnungsverfahren ist, wie Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG be- stimmt, ein summarisches Verfahren. In diesem Sinne ist denn auch ein Entscheid betreffend provisorische Rechtsöffnung kein endgültiger; es bleibt der Beschwerde- führerin unbenommen, allenfalls Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG zu erheben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 48 Geb V SchKG in Verbin-
6 dung mit Art. 61 Abs. 1 Geb V SchKG). Da das Gericht dem Beschwerdegegner nur auf Verlangen eine aussergerichtliche Entschädigung zusprechen kann, wird der Beschwerdeführerin keine entsprechende Entschädigungspflicht auferlegt (Art. 62 Abs. 1 Geb V SchKG).
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: